Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
In vielen Arbeitsverträgen versteckt finden sich sog. Ausschlussklauseln. So heißt es dort etwa: Ansprüche aus diesem Vertrag müssen innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden. Vielen Arbeitnehmern sind diese Klauseln nicht bekannt, so dass es immer wieder vorkommt, dass berechtigte Ansprüche nur deshalb nicht mehr geltend gemacht werden können, weil gegen eine Ausschlussfrist verstoßen worden ist. Üblich ist eine Frist von drei Monaten.
Leistet ein Arbeitnehmer, etwa ein Kraftfahrer Überstunden, erhält diese aber nicht vergütet, so verliert er, soweit eine Ausschlussklausel in seinem Vertrag vereinbart ist, seine Ansprüche, wenn er sie nicht innerhalb von drei Monaten beim Arbeitgeber geltend macht. Ansprüche, die normaler Weise innerhalb von drei Jahren verjähren, sind aufgrund dieser Klauseln bereits nach drei Monaten nicht mehr wirksam durchzusetzen.
Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) möglichst bald „Rechtsfrieden“ zu schaffen. Die Ausschlussfristen sind sehr kurz, in der Regel betragen sie zwischen drei und sechs Monate. Im Arbeitsrecht soll durch diese kurzen Ausschlussfristen ein schneller Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche gewährleistet sein.
Vereinbart werden allerdings auch immer wieder unangemessen kurze Fristen. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwei Monate nach ihrer Fälligkeit verfallen, ist unwirksam. Das entschied das BAG am 28. September 2005. Geklagt hatte ein Fleischermeister, der in zwei Monaten 62,5 Arbeitsstunden über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hat. Der Arbeitgeber verweigerte deren Bezahlung mit Hinweis auf eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten seien. Das BAG verwies darauf, dass sich dies nur auf die gesetzlich zulässigen Überstunden beziehen könne, und sprach dem Kläger 754,31 Euro für die darüber hinausgehende Arbeit zu. Das Arbeitsgericht hatte seine Ansprüche noch abgelehnt, da sie nicht innerhalb der vereinbarten zweimonatigen Frist geltend gemacht wurden. Das BAG stellte klar: Eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung sei unangemessen kurz und deshalb unwirksam (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 52/05; BAG v. 01.03.2006, Az. 5 AZR 511/05 zur Unwirksamkeit einer einmonatigen Frist).
Ordner: Arbeitsrecht
Tags: Arbeitsvertrag, Ausschlussfrist

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