<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Dr. Schrameyer</title>
	<atom:link href="http://www.dr-schrameyer.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.dr-schrameyer.de</link>
	<description>Recht - Steuern - Wirtschaft</description>
	<lastBuildDate>Wed, 22 Feb 2012 08:00:36 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Haftung für fehlerhafte Ertragsprognose</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/haftung-fuer-fehlerhafte-ertragsprognose/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/haftung-fuer-fehlerhafte-ertragsprognose/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 08:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Energierecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ertragsprognose]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2276</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Saarbrücken (Urteil v. 02.02.2011, Az. 1 U 31/10) hatte über die Klage eines Anlagenbetreibers, welcher den Installateur der Photovoltaikanlage auf Schadensersatz wegen ausgefallener Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage auf seinem  Hausdach in Anspruch nahm, zu entscheiden. Mitte des Jahres 2007 verhandelten die Parteien über die Bestellung einer Photovoltaikanlage. Der für die Beklagte auftretende selbständige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Saarbrücken (Urteil v. 02.02.2011, Az. 1 U 31/10) hatte über die Klage eines Anlagenbetreibers, welcher den Installateur der Photovoltaikanlage auf Schadensersatz wegen ausgefallener Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage auf seinem  Hausdach in Anspruch nahm, zu entscheiden.</p>
<p>Mitte des Jahres 2007 verhandelten die Parteien über die Bestellung einer Photovoltaikanlage. Der für die Beklagte auftretende selbständige Energieanlagenberater erstellte im Rahmen der Verhandlungen eine Vorabkalkulation und Wirtschaftlichkeitsberechnung. Der erste Teil der Anlage wurde im Dezember 2007 in Betrieb genommen. Der zweite Teil der Anlage wurde im Februar 2008 geliefert und im Juni 2008 in Betrieb genommen. Der Energieanlagenberater hatte dem Kläger zugesichert, dass die Anlage vollumfänglich die Vergütungssätze 2007 erhalte, wenn die Inbetriebnahme des zweiten Teils der Anlage im Jahr 2008 innerhalb von sechs Monate nach der Inbetriebnahme des ersten Teiles erfolge. Diese Angaben stellen einen Beratungsfehler dar.</p>
<p>Der von den im Jahr 2008 neu hinzugekommenen Modulen erzeugte Strom ist nicht mit den Vergütungssätzen des Jahres 2007 zu vergüten. Die Vergütung unterliegt der Gebührendegression nach §11 Abs. 5 EEG und ist auf die entsprechend verringerten Vergütungssätze beschränkt. Der Klägerin enstand durch die falsche Beratung ein Schaden in Höhe von ca. 10 000 ?.</p>
<p>Das OLG wies die Klage, mit welcher der Kläger Ersatz dieses Betrages als entgangenen Gewinn im Rahmen des Erfüllungsinteresses geltend machte, zurück.</p>
<p>Zwar liege eine Beratungspflichtverletzung im Rahmen eines selbständigen Beratungsvertrages oder einer unselbständigen Beratungspflicht im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses vor. Ein Schadenersatzanspruch bei einem Beratungsfehler sei aber grundsätzlich auf den Ersatz des negativen Interesses beschränkt. Der Geschädigte habe Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages, nicht aber auf Ersatz des Gewinnes, den er sich durch die Durchführung des Vertrages erhofft habe. Der entgangene Gewinn sei nur im Ausnahmefall zu ersetzen, wenn der Vertrag ohne das schädigende Verhalten zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Das OLG verneinte dies in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, da eine Fertigstellung der Anlage aufgrund den bereits bei Vertragschluß offenbarten Lieferschwierigkeiten des Verkäufers ohnehin nicht mehr im Jahr 2007 möglich gewesen sei, und der Klägerin den Vertrag in Kenntnis der bestehenden Lieferschwierigkeiten abschloß.</p>
<p>Das Gericht verneinte auch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder wegen übernommener Beschaffenheitsgarantie. Zu den zusicherungsfähigen Eigenschaften zählen außer den physischen Eigenschaften auch die tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen der Kaufsache zu ihrer Umwelt, die für ihren Wert und ihre Brauchbarkeit von Bedeutung sind, ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache haben und ihr für eine gewisse Dauer anhaften. Zwar bejahte der Bundesgerichtshof im Einzelfall steuerrechtliche Konsequenzen als zusicherungsfähige Eigenschaften. Die zu entscheidende Konstellation sei jedoch nicht vergleichbar, da sich die Vergütungsregelungen zwar grundsätzlich nach festen gesetzlichen Regelungen richten, aber gerade nicht ausschließlich an ?objektgebundene Voraussetzungen? anknüpfen. Die Bewertung der Vergütungspflicht als Beschaffenheitsmerkmal eines Kaufsache sei ausgeschlossen, da diese auch von anderen Umständen, wie beispielsweise dem Zeitpunkt der Errichtung oder der Anmeldung beim Netzbetreiber abhänge.</p>
<p>Den Volltext der Entscheidung finden Sie <a title="?fnet externen Link in neuem Fenster" href="http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;nr=3272" target="_blank">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/haftung-fuer-fehlerhafte-ertragsprognose/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Skonto muss vereinbart werden</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/skonto-muss-vereinbart-werden/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/skonto-muss-vereinbart-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 08:00:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Skonto]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2246</guid>
		<description><![CDATA[Wer baut, der investiert meist größere Summen. Da lohnen sich Rabatte. Im Baugewerbe sind Skontovereinbarungen üblich, also die Reduzierung der Rechnungssumme, sofern diese innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Bei der Skontoabrede handelt es sich rechtstechnisch um einen aufschiebend bedingten Teilerlaß der Forderung für den Fall fristgerechter Zahlung (BGH, Urt. v. 11.02.1998, Az. VIII ZR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer baut, der investiert meist größere Summen. Da lohnen sich Rabatte. Im Baugewerbe sind Skontovereinbarungen üblich, also die Reduzierung der Rechnungssumme, sofern diese innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird. Bei der Skontoabrede handelt es sich rechtstechnisch um einen aufschiebend bedingten Teilerlaß der Forderung für den Fall fristgerechter Zahlung (BGH, Urt. v. 11.02.1998, Az. VIII ZR 287/97; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 397 Rdnr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 157 Rdnr. 16; Nehls, WM 1995, 1657 ff).</p>
<p>Skonto muss immer vorher vereinbart werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Skonto gibt es nicht. Die vertraglichen Regelungen, mit denen der Skontoabzug vereinbart wird, müssen zudem eindeutig sein. Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss mindestens daraus hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann.</p>
<p>Darauf sollten Auftraggeber und Bauherren im eigenen Interesse achten, denn wenn die Regelungen nicht genau festgelegt sind, dann ist die Skontoregelung unwirksam. Das heißt, dann muss der Auftraggeber die komplette Summe ohne Abzug überweisen. Er darf nichts einbehalten. Es lohnt sich für Auftraggeber, vorab über Skontovereinbarungen zu sprechen. Bis zu fünf Prozent Skonto sind in der Baubranche durchaus üblich. Diese Ersparnis summiert sich vor allem bei größeren Projekten.</p>
<p>Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Unbedingt einhalten sollten Auftraggeber dann die vereinbarte Skontofrist. Relevant ist dafür – soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Stichtag des Zahlungseingangs auf dem Konto der beauftragten Bau- oder Handwerksfirma. Je nach Geldinstitut kann das bis zu drei Werktagen dauern.</p>
<p>Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er – aus berechtigten Gründen – einen Teil des Werklohnes einbehält. Vorausgesetzt natürlich, er überweist den skontierten Restbetrag dann innerhalb der Skontofrist auf das Empfängerkonto. Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug (Landgericht Coburg, Urteil vom 27.04.2009 - 14 O 712/07). Das gilt aber alles immer nur, wenn alle Skontovereinbarungen vorab genau festgelegt waren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/skonto-muss-vereinbart-werden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Welche technischen Vorgaben müssen PV-Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012 erfüllen?</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/welche-technischen-vorgaben-muessen-pv-anlagen-gemaess-6-abs-1-und-2-eeg-2012-ab-dem-1-januar-2012-erfuellen/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/welche-technischen-vorgaben-muessen-pv-anlagen-gemaess-6-abs-1-und-2-eeg-2012-ab-dem-1-januar-2012-erfuellen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 08:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Energierecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen zum 01.01.2012]]></category>
		<category><![CDATA[EEG]]></category>
		<category><![CDATA[PV-Anlagen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2222</guid>
		<description><![CDATA[§ 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 regelt, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf. gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage. Die Clearingstelle EEG weist auf Änderungen zum 01.01.2012 hin: Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 6 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 und 2 <abbr title="Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien v. 25.10. 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung erneuerbarer Energien v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1634)">EEG 2012</abbr> regelt, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (<abbr title="Zum Beispiel">z.B.</abbr> <abbr title="Fotovoltaik">PV</abbr>-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module <abbr title="gegebenenfalls">ggf.</abbr> gemäß § 6 Abs. 3 <abbr title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">EEG</abbr> 2012 als eine Anlage. Die Clearingstelle EEG weist auf Änderungen zum 01.01.2012 hin:</p>
<p>Anlagen mit einer installierten Leistung <strong>von mehr als 100 Kilowatt</strong> müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.</p>
<p>Anlagen mit einer installierten Leistung <strong>von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt </strong>sind mit Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.</p>
<p>Bei Anlagen mit einer installierten Leistung <strong>von höchstens 30 Kilowatt</strong> können die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber wählen, ob sie ihre Anlage ebenfalls mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.</p>
<p>Die Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gilt für alle PV-Anlagen, die <strong>ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen </strong>werden. Zur technischen Umsetzung der Pflicht für Anlagen bis 100 Kilowatt haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (<abbr title="Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit">BMU</abbr>) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (<abbr title="Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie">BMWi</abbr>) einen unverbindlichen Anwendungshinweis herausgegeben, den Sie auf den <a title="Externer Link zu den Seiten des BMU zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012" href="http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/47585">Seiten des BMU zum EEG 2012</a> finden.</p>
<p>Für Anlagen, die <strong>vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen</strong> wurden (<abbr title="sogenannt">sog.</abbr> Bestandsanlagen), gilt Folgendes:</p>
<ul>
<li>Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 bereits ab dem 1. Juli 2012 einhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012).</li>
<li>Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, müssen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 erst ab dem 1. Januar 2014 einhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012).</li>
</ul>
<p>Nicht einzuhalten sind die Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 demnach von allen Bestandsanlagen, die</p>
<ul>
<li>vor dem 1. Januar 2009 mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt in Betrieb genommen worden sind oder</li>
<li>zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. Januar 2012 mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt in Betrieb genommen worden sind.</li>
</ul>
<p>Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine PV-Anlage unter dem <abbr title="Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften">EEG 2009</abbr> „in Betrieb genommen“ wurde,  lesen Sie bitte den <a title="Hinweis 2010/1" href="http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1">Hinweis 2010/1</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/welche-technischen-vorgaben-muessen-pv-anlagen-gemaess-6-abs-1-und-2-eeg-2012-ab-dem-1-januar-2012-erfuellen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mängel auch rügen, wenn Unternehmer gekündigt wurde</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/maengel-auch-ruegen-wenn-unternehmer-gekuendigt-wurde/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/maengel-auch-ruegen-wenn-unternehmer-gekuendigt-wurde/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 08:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2244</guid>
		<description><![CDATA[Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die so genannte Gewährleistungsfrist. Bei VOB-Verträgen (Verdingungsordnung für das Baugewerbe) beträgt sie vier Jahre, ist die Anwendung der VOB/B nicht vereinbart, sind es nach dem bürgerlichen Recht (BGB) fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die so genannte Gewährleistungsfrist. Bei VOB-Verträgen (Verdingungsordnung für das Baugewerbe) beträgt sie vier Jahre, ist die Anwendung der VOB/B nicht vereinbart, sind es nach dem bürgerlichen Recht (BGB) fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene Kosten beseitigen. Es handelt sich hierbei nicht nur um die Pflicht des Unternehmers, sondern es ist sogar sein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen.</p>
<p>Kein Bauherr darf ohne weiteres eine andere Firma mit der Beseitigung des Mangels beauftragen und die dafür anfallenden Kosten vom ursprünglich beauftragten Bauunternehmer verlangen. Voraussetzung ist immer, dass der Bauherr den Bauunternehmer zunächst unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erfolglos aufgefordert hat. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bauunternehmen zwischenzeitlich aus wichtigem Grund gekündigt hat, etwa, weil der Bauunternehmer mit der Fertigstellung in Verzug geraten ist.</p>
<p>Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Hat der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag das Bauunternehmen gekündigt, weil es vor der Abnahme bereits erkannte Mängel trotz entsprechender Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht behoben hat, dann muss der Auftraggeber keine weitere Frist setzen. Die Fristsetzung ist zudem nur für die Mängel entbehrlich, deren Nichtbeseitigung zur Kündigung geführt hatte. Für alle anderen Mängel gilt das übliche Verfahren: Erst rügen und Frist setzen. Passiert daraufhin nichts, darf der Bauherr den Mangel selbst beseitigen, beziehungsweise ein anderes Unternehmen damit beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/maengel-auch-ruegen-wenn-unternehmer-gekuendigt-wurde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vertrag formunwirksam: Kann Architekt trotzdem Honorar verlangen?</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/vertrag-formunwirksam-kann-architekt-trotzdem-honorar-verlangen/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/vertrag-formunwirksam-kann-architekt-trotzdem-honorar-verlangen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 08:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2240</guid>
		<description><![CDATA[Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist.</p>
<p>Demgegenüber scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen. Das hat das OLG Brandenburg entschieden. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH am 24.11.2011 zurückgewiesen.</p>
<p><a href="http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?Gericht=OLG+Brandenburg&amp;Urteilsdatum=2010-07-13&amp;Aktenzeichen=11+U+7/10&amp;nlrm=c4e1c" target="Neu">OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 &#8211; 11 U 7/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/vertrag-formunwirksam-kann-architekt-trotzdem-honorar-verlangen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rissbildung: Planungsfehler trotz Verwendung von bauaufsichtlich zugelassenem Material!</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/rissbildung-planungsfehler-trotz-verwendung-von-bauaufsichtlich-zugelassenem-material/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/rissbildung-planungsfehler-trotz-verwendung-von-bauaufsichtlich-zugelassenem-material/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 08:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2238</guid>
		<description><![CDATA[Ein Architekt verletzt schuldhaft seine Pflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er in der Baubeschreibung ein bestimmtes Material (hier: Kalksandsteinplanelemente) vorgibt, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, ohne den Auftraggeber auf dieses erhöhte Risiko hinzuweisen. Das gilt auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Architekt verletzt schuldhaft seine Pflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er in der Baubeschreibung ein bestimmtes Material (hier: Kalksandsteinplanelemente) vorgibt, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, ohne den Auftraggeber auf dieses erhöhte Risiko hinzuweisen.</p>
<p>Das gilt auch dann, wenn das vorgesehene Baumaterial allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist. Will der Architekt mit derartigem Material planen, muss er den Bauherrn auf Verwendungsrisiken und erforderliche Zusatz- oder Vorsichtsmaßnahmen hinweisen. Das hat ebenfalls das KG entschieden.</p>
<p><a href="http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?Gericht=KG&amp;Urteilsdatum=2010-09-14&amp;Aktenzeichen=21+U+108/09&amp;nlrm=e32fb" target="Neu">KG, Urteil vom 14.09.2010 &#8211; 21 U 108/09</a>; BGH, Beschluss vom 27.10.2011 &#8211; VII ZR 173/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/rissbildung-planungsfehler-trotz-verwendung-von-bauaufsichtlich-zugelassenem-material/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein ausdrücklicher Hinweis auf Kontamination: Mehrvergütung für Entsorgung belasteter Böden?</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/kein-ausdruecklicher-hinweis-auf-kontamination-mehrverguetung-fuer-entsorgung-belasteter-boeden/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/kein-ausdruecklicher-hinweis-auf-kontamination-mehrverguetung-fuer-entsorgung-belasteter-boeden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 08:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2236</guid>
		<description><![CDATA[Ein öffentlicher Auftraggeber ist grundsätzlich gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist allerdings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein öffentlicher Auftraggeber ist grundsätzlich gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrags dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist allerdings nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht). Das hat der BGH mit Urteil vom 22.12.2011 entschieden.</p>
<p>Im Streitfall ging es um die zusätzliche Vergütung von kontaminiertem Boden unterhalb einer vom Auftragnehmer zu entfernenden Ortsdurchfahrt. Da die Bodenschichten unter einer alten Asphaltdecke durch nach unten sickernde Schadstoffe aus dem teerbelasteten Asphalt in der Regel ebenfalls belastet sind, musste dieser Umstand nach Ansicht des BGH in den Ausschreibungsunterlagen nicht besonders erwähnt werden. Die Kosten der notwendigen Deponierung in Höhe von knapp 100.000 Euro waren deshalb mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.</p>
<p><a href="http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?Gericht=BGH&amp;Urteilsdatum=2011-12-22&amp;Aktenzeichen=VII+ZR+67/11&amp;nlrm=513f7" target="Neu">BGH, Urteil vom 22.12.2011 &#8211; VII ZR 67/11</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/kein-ausdruecklicher-hinweis-auf-kontamination-mehrverguetung-fuer-entsorgung-belasteter-boeden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Planung mehrfach verwendet: Honorar herauszugeben!</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/planung-mehrfach-verwendet-honorar-herauszugeben/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/planung-mehrfach-verwendet-honorar-herauszugeben/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 08:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2234</guid>
		<description><![CDATA[Wird ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 &#8211; 4 gemäß § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 &#8211; 4 gemäß § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung ist durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten.</p>
<p>Stellt der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 29.11.2011.</p>
<p><a href="http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?Gericht=OLG+Hamm&amp;Urteilsdatum=2011-11-29&amp;Aktenzeichen=21+U+58/11&amp;nlrm=513f7" target="Neu">OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011 &#8211; 21 U 58/11</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/planung-mehrfach-verwendet-honorar-herauszugeben/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/pflicht-zur-abgabe-der-anlage-euer-beruht-auf-einer-wirksamen-rechtsgrundlage/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/pflicht-zur-abgabe-der-anlage-euer-beruht-auf-einer-wirksamen-rechtsgrundlage/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 08:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlage EÜR]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2202</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck &#8211; von der Finanzverwaltung als „Anlage EÜR&#8221; bezeichnet &#8211; sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck &#8211; von der Finanzverwaltung als „Anlage EÜR&#8221; bezeichnet &#8211; sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.</p>
<p>Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.</p>
<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/pflicht-zur-abgabe-der-anlage-euer-beruht-auf-einer-wirksamen-rechtsgrundlage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>PV-Anlage im Gewerbegebiet</title>
		<link>http://www.dr-schrameyer.de/pv-anlage-im-gewerbegebiet/</link>
		<comments>http://www.dr-schrameyer.de/pv-anlage-im-gewerbegebiet/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 08:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Schrameyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Energierecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbegebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-schrameyer.de/?p=2225</guid>
		<description><![CDATA[Die Clearingstelle EEG hatte die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin einer Photovoltaik-Anlage gegen den Netzbetreiber aus §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms hat, der ab 2012 in einem Gewerbegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Clearingstelle <abbr title="Erneuerbare-Energien-Gesetz">EEG hatte</abbr> die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin einer Photovoltaik-Anlage gegen den Netzbetreiber aus §§ 16 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1, 32 <abbr title="Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien v. 25.10. 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung erneuerbarer Energien v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1634)">EEG 2012</abbr> einen Anspruch auf Vergütung des Stroms hat, der ab 2012 in einem Gewerbegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll.</p>
<p>In dem konkreten Fall wurde diese Frage in dem Votum 2011/7 bejaht. Die Argumentation der Clearingstelle EEG hat aber auch für weitergehende Fragestellungen maßgebende Bedeutung. Im Wortlaut lautet die Entscheidung:</p>
<p>(&#8230;) Der rechtlichen Würdigung liegt das EEG2012 zugrunde. Maßgebend für den Vergütungsanspruch ist grundsätzlich die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG2012 gilt. Das ergibt sich aus § 66 EEG2009 ebenso wie aus § 66 EEG2012. Da die Anspruchstellerin erklärt hat, die Anlage frühestens Anfang/Mitte 2012 in Betrieb nehmen zu wollen, ist das EEG2009 gemäß § 66 Abs. 1 EEG2012 für ihre Anlage nicht maßgebend; ein Vergütungsanspruch kann sich vielmehr nur aus dem EEG2012 ergeben. Da es sich vorliegend um eine Installation handelt, die nicht ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, ist für den Anspruch auf Vergütung des in der Installation erzeugten Stroms § 32 EEG2012 maßgeblich.</p>
<p>Die ursprünglich zwischen den Parteien streitige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch für Strom aus Freiflächenanlagen gegeben ist, wenn der Bebauungsplan nicht (auch) zum Zweck der Solarstromerzeugung nach dem 1. September 2003 geändert worden ist,7 kann deshalb ebenso wie die Frage, ob eine Änderung in einem die Vorhabensfläche nicht berührenden Teilbereich des Bebauungsplans insoweit überhaupt relevant ist, dahingestellt bleiben.</p>
<p>Denn das EEG2012 enthält in § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) Regelungen, aus denen sich ein Vergütungsanspruch der Anspruchstellerin unabhängig von der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2004 ergibt. Diese Regelungen lauten wie folgt: „Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage . . .</p>
<p>3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet worden ist und</p>
<p>a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, [oder]</p>
<p>b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der §§ 8, 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten . . . “</p>
<p>Die Voraussetzungen sowohl des § 32 21 Abs. 1 Nr. 3 a) als auch des § 32 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG2012 sind erfüllt. § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) EEG2012 Der Bebauungsplan „[I . . . ]“, in dessen Geltungsbereich die Anlage errichtet werden soll, wurde vor dem 1. September 2003 aufgestellt. Er wurde zwar nach diesem Zeitpunkt noch einmal geändert, aber nicht mit dem Zweck, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten. Die Änderung diente vielmehr der planungsrechtlichen Absicherung eines Supermarktes.</p>
<p>§ 32 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG2012 Außerdem befindet sich die Vorhabensfläche, auf der die Fotovoltaikanlagen installiert werden sollen, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auf einer Fläche, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbegebiet i. S. d. § 8 BauNVO festgesetzt war. Dass diese Festsetzung nicht auf der Grundlage der BauNVO in der gegenwärtig geltenden Fassung8 erfolgt ist, sondern auf der Grundlage der BauNVO 1977, ist dabei unerheblich. Denn in § 32 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG2012 ist lediglich von einer Festsetzung als Gewerbe- oder Industriegebiet „im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung“ die Rede. Weder muss die Festsetzung danach gemäß den genannten Regelungen erfolgt sein, noch ist damit eine Festsetzung nach einer früheren Fassung der Regelungen ausgeschlossen. Denn es handelt sich bei der Bezugnahme auf die §§ 8 und 9 BauNVO mangels eines Vollzitats nicht um eine starre oder statische Verweisung auf eine bestimmte Fassung der BauNVO. Eine Änderung des Bebauungsplans nach dem 1. Januar 2010 ist nicht erfolgt. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob die Festsetzung als Gewerbe oder Industriegebiet gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter Halbsatz EEG2012 nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten.</p>
<p>Damit besteht gemäß 24 § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) EEG2012 ein Vergütungsanspruch für den in diesen Anlagen erzeugten und in das Netz der Anspruchsgegnerin eingespeisten Strom.</p>
<p>Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ist die Degression gemäß § 20a EEG2012 zu berücksichtigen.</p>
<p><a href="http://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2011-7.pdf">Den gesamten Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.dr-schrameyer.de/pv-anlage-im-gewerbegebiet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

