Zu späte Rückgabe des Arbeitsvertrages

Übersendet der Arbeitgeber vor Beginn des vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um baldige Unterschrift und Rückgabe, ist dieser befristete Arbeitsvertrag auch dann zustande gekommen, wenn der Arbeitnehmer ihn erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet zurückgibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Arbeitnehmer hatte nach der Arbeitsaufnahme den Vertrag erst auf Nachfrage des Arbeitgebers unterschrieben. Mit einer später eingereichten Klage wollte der Arbeitnehmer festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht befristet sondern aufgrund der verspäteten Unterschrift unter den Vertrag nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme unbefristet zustande gekommen sei. Ohne Erfolg: Die Erfurter Richter sahen ein befristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen an, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Vertrages von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrages abhängig gemacht habe.

Eine im Ergebnis zutreffende Entscheidung. Es kann nicht Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz sein, dass Arbeitnehmer, denen vor Arbeitsantritt ein befristetes schriftliches Vertragsangebot unterbreitet wird, dieses erst nach Arbeitsaufnahme unterschreiben und sich dann darauf berufen, dass vor Arbeitsaufnahme kein befristeter Vertrag zustande kam und somit von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. (Bundesarbeitsgericht vom 16.04.2008, Az. 7 AZR 1048/06).

Kommentare

Keine Kommentare

Kommentar hinterlassen

Name *

E-Mail *

Webseite

Impressum